top of page

Unsere aktuellen AGBs hier zum download (Fassung 07_2022)

Allgemeine Geschäftsbedingungen
für das Kraftfahrzeugleasing und Geräteleasing (Stand 07/2022)

 

Teil A

Grundlegende Bestimmungen für das Kraftfahrzeugleasing

I. Allgemeines


1. Die nachfolgenden Vertragsbedingungen gelten für alle Leasingverträge und sind Bestandteil aller Leasingangebote des Leasinggebers.
Der Leasinggeber wird nachstehend teilweise „LG“ und der Leasingnehmer „LN“ genannt.


2. Leasingnehmer wird auf Anforderung von Leasinggeber Auskünfte und Nachweise über seine Vermögensverhältnisse (Vermögensaufstellungen, Jahresabschlüsse) zur Verfügung stellen.


II. Beschaffenheit des Fahrzeuges


1. Das Fahrzeug wird dem Leasingnehmer in der im Leasingvertrag festgelegten Ausführung und mit dem dort ggfls. aufgeführtem Sonderzubehör überlassen. An nachträgliche Änderungswünsche des Leasingnehmer ist Leasinggeber nur gebunden, wenn Leasinggeber diese dem Leasingnehmer schriftlich bestätigt.


2. Nimmt der Hersteller/der Lieferant des Fahrzeuges bis zur Auslieferung Konstruktions-, Form-, Farbtonänderungen, technische Änderungen oder Änderungen im serienmäßigen Lieferumfang vor, die unter Berücksichtigung der Interessen des Leasinggeber für Leasingnehmer zumutbar sind, ist Leasinggeber berechtigt, das Fahrzeug in der gelieferten Ausführung zu überlassen. Bei geringen technischen Änderungen die sich ggfls. auf die Kfz-Versteuerung oder Versicherung oder die NOVA auswirken, sind diese vom Leasingnehmer zu akzeptieren. So-weit sich durch die Veränderung von Versicherung oder NOVA auch die Leasingentgelte verändern, ist dies vom Leasingnehmer zu akzep-tieren und durch eine Ergänzung zum Leasingantrag durch den Leasinggeber zu bestätigen.


III. Beginn der Laufzeit des Leasingvertrages, Übergabe, Zulassung und Gefahrtragung


1. Die Laufzeit wird durch die Kalkulationsbasisdauer bestimmt, sofern diese unter 36 Monaten liegt. Andernfalls ist der Vertrag auf unbestimmte Dauer abgeschlossen und jede Vertragspartei kann den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Monatsende schriftlich kündigen. Der Leasingnehmer verzichtet jedoch ausdrücklich und unwiderruflich darauf, vor Ablauf der im Leasingvertrag festge-legten Kalkulationsbasisdauer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch zu machen. Die Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Unabhängig von einem schriftlich erklärten Kündigungstermin endet der Vertrag jedoch frühestens mit Rückgabe des Leasingobjektes. Wird der bestehende Leasingvertrag mit einem schriftlichen Zusatz oder Nachtrag verlängert und/oder die Leasingrate erhöht, dann ist dem Leasingnehmer auf dieser neuen Bemessungsgrundlage die Gebühr nach dem Gebührengesetz nachzuberechnen.


2. Der Beginn für die Laufzeit des Leasingvertrages ergibt sich aus dem Leasingantrag. Von Beginn der Laufzeit des Leasingvertrages an trägt Leasingnehmer die Gefahr für Untergang, Verlust und Beschädigung des Fahrzeuges, unabhängig von seinem Verschulden. Im Falle gänzlichen Untergangs, gänzlichen Verlustes oder bei gutachtlich festgestelltem Totalschaden hat Leasingnehmer ein außerordentliches Kündigungsrecht gemäß nachstehender Ziffer A

XII. Im Falle einer Beschädigung des Fahrzeuges, die nicht Totalschaden ist, bleiben die Zahlungs- und sonstigen Vertragsverpflichtungen des Leasingnehmer unverändert bestehen.


3. Das Fahrzeug wird dem Leasingnehmer am Sitz des liefernden Händlers übergeben, sofern im Einzelfall nicht etwas Anderes vereinbart ist. Etwaige Mehrkosten bei Auslieferung an einem anderen Ort trägt Leasingnehmer.


4. Leasingnehmer hat das Recht, das Fahrzeug am Übergabeort zu prüfen und eine übliche Probefahrt zu unternehmen. Erhebt er keine Beanstandungen, erkennt er damit an, das Fahrzeug ohne offensichtliche Abweichungen von der vertragsgemäßen Beschaffenheit übernommen zu haben.


5. Wird der im Leasingvertrag vereinbarte Liefertermin aus Gründen, die von Leasinggeber zu vertreten sind, um mehr als sechs Wochen über-schritten, kann Leasingnehmer dem Leasinggeber schriftlich eine Nachfrist von zwei Wochen setzen und nach deren fruchtlosen Ablauf durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche des Leasingnehmer – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen, es sei denn, den Leasinggeber träfe der Vorwurf, die Lieferverzögerung zumindest grob fahrlässig verschuldet zu haben.


IV. Abnahmeverzug


1. Mit Erhalt der Bereitstellungsanzeige ist Leasingnehmer zur Abnahme des Fahrzeuges verpflichtet.


2. Nimmt Leasingnehmer das Fahrzeug trotz schriftlicher Nachfristsetzung nicht ab, stehen Leasinggeber nach dessen Wahl folgende Rechte zu:
a) Er kann ungeachtet der Nichtabnahme des Fahrzeuges die laufenden Leasingraten beanspruchen und daneben Ersatz des ihm aus der Nichtabnahme entstehenden Schadens (etwa Aufwendungen für die Verwaltung) geltend machen;


b) er kann anderweitig über das Fahrzeug verfügen und Leasingnehmer später ein gleiches Fahrzeug zu einem angemessenen hinausgeschobenen Zeitpunkt zur Verfügung stellen:


c) er kann vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Unbeschadet der Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schaden geltend machen, ist Leasinggeber berechtigt, 15% der entgangenen Mieten als Entschädigung zu verlangen.
Die Geltendmachung des Anspruches nach a) schließt die spätere Ausübung der Rechte nach b) und c) nicht aus.


3. Erklärt Leasingnehmer vor Erteilung der Bereitstellungsanzeige, dass er das Fahrzeug nicht abnehmen werde, ist Leasinggeber berechtigt, unter Verzicht auf die Bereitstellungsanzeige sogleich nach vorstehender Ziffer 2. vorzugehen.


V. Vertragsarten: Kilometerabrechnung und Restwertabrechnung


1. Bei der Vertragsart mit Kilometerabrechnung erfolgt am Vertragsende eine Kilometerabrechnung (Ziffer A XI 3). Leasinggeber ist berechtigt,
dem Leasingnehmer Zwischenrechnungen zu erstellen, wenn abzusehen ist, dass die vereinbarte Kilometerleistung nicht unerheblich über-schritten wird.


2. Bei einer Rückgabe des Fahrzeuges am Ende der Laufzeit ergeben sich zusätzliche Kosten, wenn der vereinbarte Restwert den Wert des Fahrzeuges übersteigt. Daher erfolgt bei der Vertragsart mit Restwertabrechnung am Vertragsende ein Ausgleich der Differenz zwischen vereinbartem Restwert laut Vertrag und erzieltem Verkaufserlös des Fahrzeuges (A XIII. 3.). Durch eine Zinssatzänderung kann auch eine Änderung des Restwertes eintreten.


VI. Leasingrate, Zahlungsweise


1. Die erste Leasingrate sowie alle in diesem Vertrag außerdem vereinbarten, insbesondere einmaligen Entgelte - Leasingsonderzahlung, Kaution – sind bei Übernahme des Fahrzeuges fällig. Fällt der Vertragsbeginn nicht auf den ersten Tag eines Kalendermonats, so beträgt die erste Leasingrate 1/30 der Monatsleasingrate je Tag der Vertragsdauer im ersten Monat. Die späteren Leasingraten werden zzgl. der gültigen Umsatzsteuer monatlich im Voraus am Monatsersten der folgenden Monate zur Zahlung fällig.


2. Beide Vertragsparteien sind berechtigt, eine zukünftige Anpassung der monatlichen Leasingrate zu verlangen, wenn
a) nach Vertragsschluss eine Änderung im Lieferumfang auf Wunsch des Leasingnehmer eintritt;


b) sich der Anschaffungspreis des Fahrzeuges nach Vertragsschluss ändert und Leasinggeber die Preisänderung im Verhältnis zum Lieferanten gegen sich gelten lassen muss;


c) sich die Zinssätze am Geld- und Kapitalmarkt bis zur Fahrzeuglieferung so verändern, dass die Refinanzierungsbedingungen des Leasinggeber hiervon betroffen werden; nähere Bestimmungen über die Zinsgleitklausel, Restwertänderungen sind dem eigentlichen Leasingvertrag zu entnehmen.


d) sich die Umsatzsteuer ändert oder neue Steuern oder Abgaben eingeführt werden. Die Leasinggeber als Eigentümer des Fahrzeuges oder in seiner Eigenschaft als Leasinggeber belastet;


e) sich Versicherungsprämien oder KFZ - Steuern nach Vertragsabschluss erhöhen, soweit diese Vertragsbestandteil (Teil C) sind.


Im Falle einer Anpassung nach vorstehenden Absätzen a) und b) werden auch die einmaligen Zahlungsverpflichtungen des Leasingneh-mer entsprechend angepasst.


3. Im Verzugsfalle berechnet Leasinggeber vom Tage der Fälligkeit bis zum Zahlungseingang Verzugszinsen von 4% p.a. über dem Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank. Die Verzugszinsen sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn Leasinggeber eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder Leasingnehmer eine geringere Belastung nachweist.


4. Für Zahlungen, mit denen sich der Leasingnehmer in Verzug befindet und durch Leasinggeber gemahnt werden muss, fällt für jede Mahnung eine Verwaltungsgebühr in Höhe von € 10,- brutto an.


VII. Eigentums- und Besitzverhältnisse


1. Leasingnehmer gilt, auch wenn das Fahrzeug nach Ziffer A III. 1 auf den Dritten zugelassen ist, als alleiniger Halter des Fahrzeuges und hat die damit Verbundenen Verpflichtungen zu erfüllen. So hat er insbesondere für die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu sorgen und es termingerecht auf seine Kosten zur Hauptuntersuchung gemäß § 57a KFG vorzuführen.
Er trägt dafür Sorge, dass die im Kundendienst – Scheckheft vorgesehenen Arbeiten fristgerecht durchgeführt werden.


2. Das Fahrzeug wird Leasingnehmer nicht übereignet: der Typenschein bleibt im Besitz des Leasinggeber.


3. Leasingnehmer ist zu keinerlei sonstigen Verfügungen über das Fahrzeug berechtigt und darf es weder entgeltlich noch unentgeltlich Dritten zu dauerndem Gebrauch überlassen, es sei denn, die Zulassung des Fahrzeuges auf einen Dritten wurde vereinbart (Ziffer A III 1). Die Überlassung an Familien- und Betriebsangehörigen mit gültiger Fahrerlaubnis ist Leasingnehmer gestattet.


4. Leasingnehmer hat das Fahrzeug von Belastungen jeglicher Art freizuhalten und Leasinggeber den etwaigen Zugriff Dritter auf das Fahrzeug unverzüglich anzuzeigen. Leasingnehmer trägt die Kosten für alle Maßnahmen, die zur Abwehr des Zugriffs Dritter erforderlich sind, dies betrifft insbesondere Gerichtsgebühren und Kosten der Rechtsvertretung für den Fall der Geltendmachung des Eigentumsrechtes durch Aussonderung Bei Pfändung des Leasingfahrzeuges durch Dritte.


5. Leasinggeber ist jederzeit berechtigt, das Fahrzeug zu besichtigen oder durch Beauftragte besichtigen zu lassen.


6. Leasingnehmer ist verpflichtet, Veränderungen des Wohn-/Firmensitzes und ggfls. seiner Rechtsform und Haftungsverhältnisse unverzüglich schriftlich anzuzeigen.


VIII. Versicherung, Schadensabwicklung


1. Instandsetzungsaufträge zur Behebung von Schäden dürfen nur von Leasinggeber erteilt werden. Reparaturen dürfen nur bei autorisierten Vertragswerkstätten des Herstellwerkes durchgeführt werden, um zu verhindern, dass markenfremde Ersatzteile Verwendung finden.


2. Für alle Fahrzeuge ist eine Versicherung im Sinne des Bundesgesetzes über die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung (BGBL. 296/1987) abzuschließen. Der Leasingnehmer ist unbeschadet seiner Obliegenheiten nach den Versicherungsvertrag Leasinggeber gegenüber verpflichtet, alle Unfälle an denen er beteiligt ist und alle Schäden, die daraus entstehen, unverzüglich an Leasinggeber anzuzeigen und mittels einer Schadensmeldung schriftlich zu belegen. Wird ein Schaden Leasinggeber nicht unverzüglich gemeldet, so haftet Leasing-nehmer für alle Leasinggeber daraus entstehenden Schäden und Kosten.


3. Leasingnehmer ist zur Mitwirkung an der Feststellung von Unfallursachen und zur Aufklärung des Schadensfalles verpflichtet. Er haftet persönlich für alle Schäden, Risiken und Prozesskosten, die über die vereinbarten Versicherungsleistungen hinausgehen. Für Schäden, bei denen die Versicherung nicht eintritt, haftet Leasingnehmer in jedem Fall.


4. Da Leasingnehmer nicht Eigentümer des Fahrzeuges ist, ist er auch nicht berechtigt, Forderungen aus Unfallschäden (Wertminderungen des Mietgegenstandes) für sich geltend zu machen. Dies ist das ausschließliche Recht des Leasinggeber.


5. Alle Ersatzleistungen und Abgeltungen, insbesondere für Wertminderungen aus Unfallschäden mit Fremdverschulden, sind ausschließlich an Leasinggeber zu leisten. Im Falle der Auszahlung an Leasingnehmer sind sie unverzüglich an Leasinggeber weiterzuleiten.


IX. Gewährleistung und Schadenersatz


1. Leasinggeber erfüllt seine Gewährleistungspflicht dadurch, dass er alle ihm gegen den Lieferanten des Fahrzeuges zustehenden Gewährleistungsansprüche, also auch das Recht auf Wandlung und Preisminderung, an Leasingnehmer abtritt. Leasingnehmer nimmt diese Abtretung der Ansprüche hiermit an. Ansprüche dieser Art sind also nicht gegenüber Leasinggeber sondern gegenüber dem Lieferanten geltend zu machen und entbinden Leasingnehmer nicht von seiner Pflicht zur Zahlung der laufenden Leasingraten oder irgendeiner anderen Verpflichtung dieses Vertrages.


2. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass der Leasingvertrag mit dem Vollzug der Wandlung aufgehoben ist. Ab diesem Zeitpunkt entfällt die Verpflichtung zur Zahlung der Leasingraten. Für den Fall, dass Leasingnehmer Wandlungsklage erheben muss, ist Leasingnehmer ab
dem Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung berechtigt, die Zahlung der Leasingraten einzustellen, wenn er das Fahrzeug nicht nutzen kann.
Wird durch rechtskräftiges Urteil festgestellt, dass ein Wandlungsrecht nicht gegeben ist, ist Leasingnehmer verpflichtet, die zu-rückgehaltenen Leasingraten zzgl. angemessener Zinsen an Leasinggeber zu zahlen und den Vertrag unverändert fortzusetzen.
Im Falle der vollzogenen Minderung werden die noch zu zahlenden Leasingraten in dem Maße herabgesetzt, in dem sich der Kaufpreis durch Zahlung an Leasinggeber ermäßigt hat.
Sollten Ansprüche aus vollzogener Wandlung oder Minderung gegen den Lieferanten/Hersteller wegen Vermögenslosigkeit nicht durchsetzbar sein, geht dieses Risiko (Bonitätsrisiko) ausschließlich zu Lasten des Leasingnehmer.


3. Soweit die Gewährleistungsbedingungen des Lieferanten oder die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen dem Fahrzeugverkäufer zur Wahrung der Gewährleistungsansprüche bestimmte Verpflichtungen auferlegen, ist Leasingnehmer im eigenen und dem Interesse des Leasinggeber
zur genauen Erfüllung dieser Obliegenheiten verpflichtet, soweit sie ihm bekanntgemacht wurden.
Für Nachteile, die aus der Verletzung oder Nichtbeachtung der Obliegenheiten entstehen, haftet Leasingnehmer dem Leasinggeber.


4. Auf Schadensersatz wegen positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss oder aus einem sonstigen Rechtsgrund haftet Leasinggeber nur, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand von ihm zumindest grob fahrlässig herbeigeführt ist oder dem Fahrzeug eine Eigenschaft fehlt, deren Bestehen Leasinggeber ausdrücklich zugesichert hat.


X. Erhaltung des Fahrzeuges, Sorgfaltspflichten


1. Leasingnehmer hat dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug schonend gefahren und sorgfältig gepflegt wird. Er hat darauf zu achten, dass die Vorschriften der Betriebsanleitung beachtet und die vorgeschriebenen Wartungs- und Inspektionsdienste termingerecht in autorisierten Fachwerkstätten durchgeführt werden (vgl. auch Ziffer A VII 1).


2. Leasingnehmer hat alle Schäden und Funktionsstörungen an dem Fahrzeug unverzüglich auf seine Kosten beheben zu lassen, so-weit Leasinggeber dafür nicht aufgrund ergänzender Vereinbarungen aufzukommen hat oder ein Dritter – etwa der Fahrzeuglieferant oder eine Versicherungsgesellschaft – dafür eintritt.


3. Leasingnehmer darf das Fahrzeug nicht in das außereuropäische Ausland verbringen. Eine Nutzung des Fahrzeuges zu Fahrschulzwecken, zu motorsportlichen Zwecken, als Taxi, Mietwagen oder für Anhängerbetrieb ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Leasinggeber gestattet.


4. Änderungen am Fahrzeug und Einbauten darf Leasingnehmer nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Leasinggeber vornehmen.


Die Änderungen und Einbauten gehen entschädigungslos in das Eigentum des Leasinggeber über, wenn Leasingnehmer bei Beendigung des Vertrages keinen Ausbau vornimmt. Wenn Leasingnehmer den ursprünglichen Zustand wieder herstellt, fällt das Eigentum an den für die Änderungen bzw. den Einbau verwendeten Teil nach deren Ausbau wieder an Leasingnehmer zurück. Leasinggeber hat das Recht, bei Beendigung des Vertrages den Ausbau der verwendeten Teile und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes auf Kosten des Leasingnehmer zu verlangen.


5. Leasingnehmer ist berechtigt, das Fahrzeug in handelsüblichem Rahmen zu beschriften. Bei Beendigung des Vertrages hat Leasingnehmer die Beschriftung jedoch auf seine Kosten sachgemäß entfernen zu lassen. Zur sachgemäßen Entfernung der Schrift gehört auch die Beseitigung eines aus der Beschriftung oder ihrer Entfernung herrührenden Lackschadens.


6. Jeder am Tachometer auftretende Schaden ist Leasinggeber unverzüglich anzuzeigen. Die Behebung hat sofort zu erfolgen und darf in jedem Fall nur durch eine autorisierte Kundendienstwerkstätte vorgenommen werden. Leasingnehmer hat dafür zu sorgen, dass die Werkstatt den genauen Kilometerstand des alten und neuen Tachometers auf der Reparaturrechnung festhält.
Leasingnehmer ist jeder Eingriff in die Messeinheit des Tachometers untersagt.


7. Leasingnehmer und jeder Lenker des Fahrzeuges haben sorgsam auf die Einhaltung der verkehrsrechtlichen Vorschriften zu achten. Der Leasingnehmer haftet unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs-und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen. Der Leasingnehmer stellt den Leasinggeber von sämtlichen Buß-und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße vom Leasinggeber erheben. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand, der dem Leasinggeber für die Bearbeitung von Anfragen entsteht, die Verfolgungsbehörden oder sonstige Dritte zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten, Straftaten oder Störungen an den Leasinggeber richten, erhält dieser vom Leasingnehmer für jede derartige Anfrage eine Aufwandspauschale von 5 Euro zzgl. MwSt., es sei denn der Leasingnehmer weist nach, dass dem Leasinggeber ein geringerer Aufwand entstanden ist. Dem Leasinggeber ist es unbenommen, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.


XI. Rückgabe des Fahrzeuges, Schlussrechnung und Fahrzeugeinzug


1. Mit der Beendigung des Leasingvertrages hat Leasingnehmer das Fahrzeug mit einer der Auslieferung entsprechenden
Bereifung, frei von Schäden auf seine Kosten und Gefahr an Leasinggeber oder – bei entsprechender Vereinbarung – an den liefern-den Händler zurückzugeben. Das gleiche gilt bei späterer Rückgabe aufgrund einer Vertragsverlängerung. Im Falle der Rückstellung des Fahrzeuges beim liefernden Händler oder einem anderen Partnerhändler fällt für die Rückholung des Fahrzeuges zum Firmensitz des Leasinggeber österreichweit eine pauschale Rückholgebühr in Höhe von € 125,- netto zzgl. der jeweiligen Umsatzsteuer (€ 25,-) an.
Sämtliche Schäden und Mängel, die die Betriebssicherheit und Verkehrssicherheit im Sinne kraftfahrrechtlicher Vorschriften beeinträchtigen, sind vor Rückgabe von Leasingnehmer auf seine Kosten zu beseitigen. Darüber hinaus muss sich das Fahrzeug bei seiner Rückgabe in einem Zustand befinden, der der tatsächlichen beanspruchten Fahrleistung und Nutzung entspricht. Die allenfalls erforderliche Prüfplakette gemäß § 57a KFG ist auf Kosten des Leasingnehmer beizubringen.


2. Den Zustand des Fahrzeuges bei der Rückgabe hält ein Vertreter des Leasinggeber in einem Protokoll fast; Leasingnehmer oder sein zur Rückgabe Beauftragter ist verpflichtet, bei der Protokollerstellung mitzuwirken und die Tatsache der gemeinsamen Protokollerstellung durch seine Unterschrift
zu bestätigen. In dem Protokoll werden insbesondere etwaige Schäden und Mängel erfasst, die Leasingnehmer nach vorstehender Ziffer 1 hätte beseitigen lassen müssen. Über die im Protokoll aufgenommenen Mängel/Schäden oder später festgestellte versteckte Mängel/Schäden wird von Leasinggeber eine Kostenermittlung durchgeführt.


3. War der Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung abgeschlossen und überlässt Leasingnehmer die Schadens- und Mängelbeseitigung dem Leasinggeber, werden die nach Ziffer A XI 2 festgestellten Aufwendungen dem Leasingnehmer bei der Schlussabrechnung angelastet.
Das gleiche gilt für eine merkantile Wertminderung im Sinne von Ziffer A VIII 4.
Mehr- oder Minderkilometer werden entsprechend den im Leasingvertrag festgelegten Sätzen belastet bzw. vergütet.


4. Können sich die Vertragspartner über die von Leasingnehmer gemäß Ziffer A XI 2 zu übernehmenden Kosten nicht einigen, werden die Instand- setzungskosten auf Veranlassung des Leasinggeber durch einen öffentlich bestellten, unabhängigen Sachverständigen ermittelt. Die Kosten des Gutachtens tragen die Vertragspartner je zur Hälfte. Durch das Sachverständigengutachten wird der Rechts-weg nicht ausgeschlossen.


5. Bis Leasinggeber den unmittelbaren Besitz am Fahrzeug zurückerlangt, steht ihm für jeden angefangenen Monat über die Vertragsdauer hinaus anteilig die vereinbarte monatliche Leasingrate zu. Durch Rückgabeverzögerung verursachte Kosten trägt Leasingnehmer.


6. Leasinggeber ist berechtigt, bei einem länger als 30 Tage dauernden Zahlungsverzug des Leasingnehmer das Fahrzeug einzuziehen. Zu diesem Zweck erteilt Leasingnehmer schon jetzt seine Einwilligung, dass Leasinggeber das Fahrzeug auf Kosten des Leasingnehmer abschleppt und bei sich einstellt oder die Kennzeichentafeln abmontiert um eine weitere Verwendung zu verhindern. Ausdrücklich vereinbart wird in diesem Fall das Recht des Leasinggeber zum Zweck des Abschleppens bzw. zum Abmontieren der Kennzeichentafeln den Abstellplatz oder private Grundstücke im Besitze des Leasingnehmer zu betreten.


XII. Vorzeitige Vertragsbeendigung


1. Eine fristlose Kündigung des Leasingvertrages ist beiden Vertragsparteien möglich wenn:


a) das Fahrzeug gänzlich untergeht oder gänzlich abhanden kommt oder


b) das Fahrzeug Beschädigungen erleidet, deren Beseitigungskosten den Zeitwert übersteigen (Totalschaden).


2. Ein wichtiger Grund, der Leasinggeber darüber hinaus berechtigt, den Leasingvertrag fristlos zu kündigen, liegt insbesondere vor, wenn:


a) Leasingnehmer mit Zahlungen in Rückstand gerät, die der Höhe nach einem Betrag von mindestens zwei Leasingraten entsprechen und der Leasingnehmer unter Setzung einer Nachfrist und Androhung der Rechtsfolgen des Punktes XI 6 und XIII 1 und 2 von Leasinggeber gemahnt wurde;


b) wenn Leasingnehmer Wechsel oder Schecks zu Protest gehen lässt, seine Zahlungen einstellt, wenn über sein Vermögen ein gerichtliches oder außergerichtliches Ausgleichsverfahren oder ein Konkursverfahren eröffnet wird oder wenn sich Haftungsverhältnisse beim Leasingnehmer zu Ungunsten des Leasinggeber ändern, welche Voraussetzungen für den Abschluss des Leasingvertrages bilden;


c) Leasingnehmer seinen Geschäfts- oder Wohnsitz ins Ausland verlegt;


d) Leasingnehmer bei den Vertragsverhandlungen unrichtige Angaben gemacht hat, deren Kenntnis Leasinggeber vom Vertragsabschluss abgehalten hätten.


3. Leasingnehmer hat das Fahrzeug binnen drei Tagen nach Beendigung des Leasingverhältnisses - außer im Falle vorstehender Ziffer XII 1a) – auf seine Kosten und Gefahr an Leasinggeber zurückzugeben. Ist Leasinggeber zur Kündigung aus wichtigem Grund (Ziffer XII 2a bis 2d) berechtigt, kann er die Rückgabe auch schon vor der Kündigungserklärung verlangen; Leasingnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass Leasinggeber auch ohne Ankündigung berechtigt ist, sich den unmittelbaren Besitz am Fahrzeug ohne seine Mitwirkung zu verschaffen. Etwaige Sicherstellungskosten gehen zu Lasten des Leasingnehmer.


4. Kündigungserklärungen gemäß vorstehender Ziffer 1 und 2 bedürfen der Schriftform.


XIII. Abrechnung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung


1. Bei vorzeitiger Beendigung des Leasingvertrages durch Kündigung gemäß Ziffer A XII Absatz 1 oder 2 ist Leasingnehmer verpflichtet, an Leasinggeber die Differenz zwischen dem Buchwert des Fahrzeuges und dem Fahrzeug - Verkaufserlös oder nach Wahl des Leasinggeber 50% der noch aushaftenden Restmiete als Konventionalstrafe im Sinne des § 1336 ABGB bzw. 348 HGB zu zahlen.
Leasingnehmer wird ferner eine Bearbeitungsgebühr von € 150,00 berechnet. Eine richterliche Ermäßigung wird ausgeschlossen.


2. Bei vorzeitiger Beendigung des Leasingvertrages innerhalb der ersten 7 Kalendermonate fällt eine Verwaltungspauschale in Höhe von € 750,- netto zzgl. der jeweils gültigen Umsatzsteuer (€ 150,-) an. Für jede andere vorzeitige Beendigung des Leasingvertrages fällt eine Verwaltungspauschale in Höhe von € 350,- netto zzgl. der jeweils gültigen Umsatzsteuer an.


3. Buchungswert ist neben den im Kündigungszeitpunkt aufgelaufenen Zahlungsrückständen des Leasingnehmer die Summe aller offenen Leasingraten vom Kündigungszeitpunkt bis zum Ende der im Leasingvertrag vorgesehenen Vertragslaufzeit zzgl. Des kalkulierten Rest-wertes abzgl. Zinsgutschrift wegen vorverlegter Fälligkeit, wobei die Abzinsung zu dem Zinssatz zu erfolgen hat, der dem Refinanzierungszinssatz entspricht, der der Kalkulation der Leasingraten zugrunde gelegt worden ist. Der kalkulierte Restwert ist der nach zu Vertragsbeginn erfolgter Schätzung des Leasinggeber zu erwartende Verkaufserlös für das Fahrzeug am Ende der Vertragslaufzeit, wie er auch der Kalkulation der Leasingraten zugrunde gelegt worden ist.


4. Fahrzeug – Verkaufserlös ist der von Leasinggeber erzielte Veräußerungserlös nach Abzug dem Leasinggeber entstandener Kosten oder im Falle der Vertragsbeendigung nach Ziffer A XII 1a) die von der Versicherung geleisteten Entschädigung. Im Falle der Vertragsbeendigung nach Ziffer A XII b) ist Fahrzeug – Verkaufserlös die von der Versicherung geleistete Entschädigung zzgl. Verkaufserlös aus der Verwertung des unfallgeschädigten Fahrzeuges.


5. Leasinggeber hat Leasingnehmer eine Abrechnung nach Vertragsbeendigung zuzustellen. Geht ihm bis zur Abrechnung nicht der Fahrzeugverkaufserlös im Sinne von Ziffer A XIII 3 zu, ist er berechtigt, dem Leasingnehmer zunächst den Buchwert gemäß Ziffer A XIII 2 zu berechnen.
Der Fahrzeugverkaufserlös gemäß Ziffer A XIII 3 wird Leasingnehmer nach Abzug der dem Leasinggeber entstandenen Kosten, insbesondere Reinigung, Aufbereitung, Unterstellung, Versicherung, Reparatur, Verkaufsprovision unverzüglich nach Eingang bei Leasinggeber gutgebracht.


XIV. Schlussbestimmungen


1. Mündliche Nebenabreden, nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen des Leasingvertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.


2. Leasingnehmer darf Ansprüche aus dem Leasingvertrag nur mit schriftlicher Zustimmung des Leasinggeber an Dritte abtreten.


3. Im Rahmen des Leasingvertrages und dessen Abwicklung ermächtigt Leasingnehmer den Leasinggeber personen- und firmenbezogene Daten des Leasingnehmer und etwaiger Mitverpflichteter elektronisch zu speichern und zu verarbeiten.


4. Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle sich im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist – soweit das Gesetz nicht zwingend etwas anderes bestimmt – Linz. Es gelten die Gesetze der Republik Österreich.


Teil B
Ergänzende Bestimmungen für das Geräteleasing:


1. Für den Fall des Geräteleasings gelten die Bestimmungen des Teiles A der Punkte I, II, III, IV, VI, VII, IX, XII, XIII und XIV sinngemäß.


2. Der Leasingnehmer verpflichtet sich, den Leasinggegenstand in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten und an den Leasinggeber bei Vertragsende zurück zu stellen. Er haftet für Beschädigungen des Leasinggegenstandes und hat allfällige Instandsetzungs- und Reparaturarbeiten vor Rückgabe desselben auf seine Kosten durchzuführen. Die Bestimmungen des Teil A, Punkt XI., Ziffer 2. und 4. gelten sinngemäß.


3. Der Leasinggeber ist berechtigt bei einem länger als 30 Tage dauernden Zahlungsverzug eines Leasingnehmer den Leasinggegenstand ein-zuziehen.
Der Leasingnehmer ermächtigt den Leasinggeber zu diesem Zweck auch durch seine Bevollmächtigten die Wohnungs- und Betriebsräumlichkeiten zu betreten.


Teil C
Bestimmungen für die Dienstleistung Versicherungsvertrag:


I. Allgemeines


1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten zwischen der Interleasing Gesellschaft mbH & Co. KG. als Vermittlerin einerseits und dem jeweiligen Versicherungsnehmer andererseits gemäß den folgenden Bestimmungen.


2. Gegenstand ist die Vermittlung von Versicherungsverträgen durch die Vermittlerin im Namen und auf Rechnung des zukünftigen Versicherungsnehmers.


3. Der Abschluss von Versicherungs-Vermittlungs-Verträgen gilt ausschließlich unter diesen Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch als Rahmenbedingungen für alle weiteren Rechtsgeschäfte betreffend Versicherungsvermittlung zwischen den Vertragsparteien.


4. Abweichende Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn sie von der Vermittlerin schriftlich bestätigt werden.


5. Bei Unwirksamkeit einzelner Punkte dieser Bedingungen bleiben die übrigen Punkte wirksam.


II. Angebote


1. Der von der Vermittlerin erstellte und vom zukünftigen Versicherungsnehmer unterschriebene „Antrag auf Versicherungs-Vermittlung“ ist für die Vermittlerin solange freibleibend, als die Versicherungsanstalt die beantragte Versicherung genehmigt. Für den Versicherungsnehmer ist der Antrag bindend; eine Änderung nach Auftragserteilung an die Vermittlerin ist ihm nicht mehr möglich.


2. Sollte die Anfrage der Vermittlerin bei der Versicherungsanstalt eine höhere als die im Antrag angeführte Prämie ergeben, hat der Versicherungsnehmer jedoch das Recht, von einer Annahme der Versicherung abzusehen.


3. Alle Vereinbarungen, Nebenabreden und Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.


III. Versicherungsabschluss


1. Der Versicherungsnehmer beantragt die Vermittlung eines Versicherungsvertrages wie im „Antrag auf Versicherungsvermittlung“ angeführt. Die Vermittlerin bestätigt dies mit Annahme des Versicherungs-Vermittlungsantrages und verpflichtet sich zum Abschluss der im Antrag genannten Versicherung(en) im Namen des Versicherungsnehmers.


2. Der Versicherungsschutz beginnt mit der Zulassung des Fahrzeuges oder, falls gesondert vereinbart, zu einem späteren Zeitpunkt und endet mit der Abmeldung des Fahrzeuges.


3. Der Versicherungsnehmer nimmt die für die jeweilige Versicherungssparte geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen ausdrücklich zur Kenntnis und erklärt, eine schriftliche Ausfertigung dieser Versicherungsbedingungen erhalten zu haben. Insbesondere betrifft dies
- die Allgemeinen Bedingungen für die Verkehrs-Rechtsschutzversicherung (VRB 1995),
- die Allgemeinen Bedingungen für die Fahrzeug-Kaskoversicherung und die Fahrzeuginsassen-Unfallversicherung (AFIB 1996),
- die Allgemeinen Bedingungen für die Fahrzeug-Kollisionskaskoversicherung (KKB 1996),
- die Allgemeinen Bedingungen für die Fahrzeug-Elementarkaskoversicherung (EKB 1996),
- die Allgemeinen Bedingungen für die Fahrzeuginsassen-Unfallversicherung (IUB 1996) und
- die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (AKHB 1995), jeweils in der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages geltenden Fassung.


4. Die einzelnen Versicherungsverträge werden unter den Bedingungen der jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingungen abgeschlossen.


IV. Pflichten des Versicherungsnehmers und Schadensfall


1. Der Versicherungsnehmer ist in Kenntnis der Tatsache, dass die Kollisionskasko-Versicherung zugunsten der jeweiligen Leasing-Geberin zu vinkulieren ist, und erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die Vermittlerin diese Vinkulierung zu seinen Lasten vor-nimmt.


2. Sämtliche Prämienzahlungen sind gemäß den Vorschreibungen der Versicherungsanstalt vom Versicherungsnehmer direkt an die Versicherung zu bezahlen. Das gilt nicht, wenn die Vermittlerin als Inkassostelle vereinbart ist; in diesem Falle ist die Zahlung an die Ver-mittlerin zu leisten, welche den jeweiligen Betrag als Durchlaufposten an die Versicherung abführt.


3. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sämtliche Schadensfälle einschließlich Diebstahl oder Untergang des versicherten Gegenstandes sowohl der Vermittlerin als auch der Leasinggeberin als auch der Versicherungsanstalt anzuzeigen. Die hierfür festgesetzte Frist richtet sich nach den jeweiligen Versicherungsbedingungen.


V. Pflichten der Vermittlerin und Dauer des Vermittlungsverhältnisses


1. Die Vermittlerin wird hiermit vom zukünftigen Versicherungsnehmer beauftragt, folgende Handlungen vorzunehmen, und diese verpflichtet sich gleichzeitig, diese auftragsgemäß durchzuführen:
- Abschluss des Versicherungsvertrages laut Antrag;
- Vinkulierung zugunsten der Leasinggeberin;
- gegebenenfalls Entgegennahme und Weiterleitung von Prämienzahlungen des Versicherungsnehmers, wenn die Vermittlerin als
Inkassostelle vereinbart ist;
- Entgegennahme und Weiterleitung sämtlicher Zahlungen aus den vermittelten Versicherungsverträgen und Weiterleitung an
Versicherungsnehmer oder Leasinggeberin;
- Abrechnung sämtlicher Ansprüche zwischen Versicherungsnehmer, Versicherungsanstalt und Leasinggeberin und Verrechnung mit
eingehenden Zahlungen laut Punkt VI. dieser Geschäftsbedingungen.


2. Die Rechte und Pflichten aus diesem Vermittlungsverhältnis und dem sich daraus ergebenden Auftragsverhältnis dauern bis zur Abmeldung des zu versichernden Fahrzeuges an; wenn die Abrechnung des jeweiligen Versicherungs-Vertrages nach diesem Zeitpunkt er-folgt, bis zur völligen Erledigung der Abrechnung.


VI. Abrechnung


1. Der Versicherungsnehmer beauftragt die Vermittlerin insbesondere mit der Abrechnung und Verrechnung folgender gegenseitiger Forderungen und Verbindlichkeiten des
Versicherungsnehmers, der Leasinggeberin, der Versicherungsanstalt und – gegebenenfalls – der gegnerischen Haftpflichtversicherung im Namen und auf Rechnung des
Versicherungsnehmers:
- sämtliche Ansprüche aus den im Versicherungsvermittlungsvertrag angeführten Versicherungsverträgen
- sämtliche Ansprüche aus der Beendigung derselben;
- Ansprüche aus Wertminderung;
- Ansprüche aus Prämienforderungen;
- Abfindungsansprüche für den Fall, dass das Kraftfahrzeug nicht repariert wird;
- Ansprüche von Werkstätten und allen sonstigen anderen Berechtigten;
- Wertgegenstände, die anlässlich eines Schadensfalles abhanden gekommen sind, wenn eine Vollkaskoversicherung vorliegt;
- Ansprüche aus einer allfälligen Insassenversicherung.


2. Diese Vollmacht gilt nur auf jene Forderungen, die sich auf den betreffenden Leasing-Gegenstand beziehen, ausgenommen bei darüber hinausgehenden zusätzlichen Versicherungen (beispielsweise Insassenversicherung). Keinesfalls von dieser Vollmacht umfasst sind Schmerzensgeld – und sonstige persönliche Forderungen.


3. Die Vermittlerin kann dieses Auftragsverhältnis formlos beenden, wenn eine Interessenskollision zwischen den von ihr vertretenen Personen droht oder voraussichtlich ein Rechtsstreit geführt wird.


4. Wenn der Versicherungsnehmer nicht Eigentümer des Fahrzeuges ist, ist er auch nicht berechtigt, Forderungen aus Unfallschäden, insbesondere Wertminderungen des Leasing-Gegenstandes, für sich geltend zu machen.


5. Der Versicherungsnehmer ist in Kenntnis der Tatsache, dass hinsichtlich der oben angeführten Aufgabe der Vermittlerin Vollmachten der Versicherungsanstalt und der Leasinggeberin gegenüber der Vermittlerin vorliegen.


VII. Kosten und Gebühren


Zulassungsgebühren, etwaige Abmeldekosten sowie sonstige Steuern und Gebühren werden dem Versicherungsnehmer unabhängig von der jeweils zu bezahlenden Prämie in Rechnung gestellt.


VIII. Verwendung der Versicherungsleistungen


1. Sämtliche Versicherungsleistungen, die auf den Leasinggegenstand bezogen sind, sind ausschließlich zur Wiederherstellung und zum Ersatz des Leasinggegenstandes und – bei Beendigung - zur Abrechnung des Leasingvertrages zu verwenden. Versicherungsleistungen, die an den Versicherungsnehmer direkt ausbezahlt werden, werden in voller Höhe an den Leasinggeber rückerstattet.


2. Sollte der Versicherungsnehmer mit irgendwelchen Leistungen im Rückstand sein, werden seine Zahlungen auf die ältesten Rückstände angerechnet; die Vermittlerin erhält hierzu die ausdrückliche Ermächtigung.


IX. Gerichtsstand, Rechtswahl


Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle sich im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist – soweit das Gesetz nicht zwingend etwas Anderes bestimmt – Linz. Es gelten die Gesetze der Republik Österreich.


Teil D
Bestimmungen für die Dienstleistung Wartungsvertrag:


I. Die im Wartungs-Vertrag angeführte monatliche Rate ist einschließlich Mehrwertsteuer, ohne Vorschreibung und ohne Rechnungslegung im Voraus, 30 Kalendertage nach vorangegangener Fälligkeit, mittels Bankdauerauftrag auf das
Konto der Interleasing zu überweisen.


IBAN: AT36 1500 0007 1141 3468, BIC: OBKLAT2L
Es wird festgehalten, dass vom Tage der Auslieferung (Vertragsbeginn) bis zum darauffolgenden Monatsletzten TAGESTEILBETRÄGE (monatliche Rate: 30) gesondert in Rechnung gestellt werden. (Tagesteilbeträge inkl. MWSt.)


II. Zahlungen und Zahlungsverzug:


Die Zahlungen der monatlichen Wartungsraten sind im Voraus zu entrichten. Die erste Monatsrate ist bei Übergabe des Mietgegenstandes fällig, eine gesonderte Vorschreibung der zu leistenden Zahlungen zur jeweiligen Fälligkeit erfolgt nicht.
Mahnungen werden mit € 10,00 brutto in Rechnung gestellt!


III. Betriebskosten:


1. Erforderliche Wartungs- und Reparaturkosten für den von der jeweiligen Leasingfirma geleasten Mietgegenstand hat auf Grund dieses Reparatur- und Wartungs-Vertrages die Interleasing zu leisten und verrechnet mit den jeweiligen Werkstätten, ausgenommen sind die Kosten für Kraftstoffe bzw. Kraftstoffzusätze, Scheibenreinigungszusätze und Nachfüllöle, Wagenwäschen, sowie Innenreinigungen, erforderliche Kraftfahrzeugsteuern, Beförderungssteuer, Straßenmautgebühren und ähnliche Abgaben.


2. Die Interleasing ist berechtigt, die pflegliche und sachgerechte Behandlung des von der Leasingfirma geleasten Gegenstandes zu überprüfen und in die dafür vorgesehenen Unterlagen jederzeit Einsicht zu nehmen. Der Leasingnehmer ist verpflichtet, auf Verlangen diese Unterlagen vorzulegen.
Der Leasingnehmer wird ferner verpflichtet, allen Aufforderungen der Behörde zur Überprüfung des Mietgegenstandes auf seine Kosten nachzukommen und trägt die volle Haftung für die Verkehrssicherheit bzw. Betriebssicherheit des Mietgegenstandes.


IV. Auftragserteilung an vom Herstellerwerk anerkannte Vertragswerkstätten – Reparaturabwicklung:


1. Der Leasingnehmer muss sich mit der von der Interleasing ausgestellten Kreditkarte gegenüber der Werkstätte ausweisen.


2. Bei Auftragserteilung ist der Leasingnehmer oder von ihm beauftragte Dritte verpflichtet, den dafür vorgesehenen Reparaturauftrag kompl. ausgefüllt (KM-Stand, genaue Wünsche über Instandsetzungen), eigenhändig unterschrieben, der Werkstätte zu übergeben.


3. Bei Auftragserteilung von Reparaturen bzw. Instandsetzungen, welche einen Kostenaufwand von € 350,00 übersteigen, hat der Leasingnehmer die Werkstätte zu verpflichten, bei der Interleasing rückzufragen.


4. Instandsetzungskosten aus Unfallschäden können nur von der Interleasing anerkannt werden, wenn der Leasingnehmer einen Versicherungs-Vermittlungs-Vertrag abgeschlossen hat. Rückfrage bei der Interleasing ist in allen Fällen erforderlich.


V. Vorzeitige Auflösung:


Vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer ist eine Kündigung ausgeschlossen. Der Wartungs-Vertrag kann nur unter folgenden Umständen von den Vertragsteilen vorzeitig aufgelöst werden und zwar:


1. Durch die Interleasing, wenn:


a) der Leasingnehmer mit den vertraglichen Zahlungsverpflichtungen trotz Nachfristsetzung oder wenn über die Zahlungsrückstände bereits rechtskräftige Titel vorliegen, ohne Nachfristsetzung, im Verzug ist,


b) wenn über das Vermögen des Leasingnehmers ein Ausgleich- oder Konkursverfahren eröffnet wird,
c) bei Untergang (Totalschaden) des Leasing-Gutes,


d) wenn der Leasingnehmer oder von Ihm beauftragte Dritte bei Betrieb des Mietgegenstandes gegen Bestimmungen des Strafgesetzes verstoßen oder sich eine Obliegenheitsverletzung in versicherungsrechtlicher Hinsicht zu Schulden kommen lassen,


e) beim Tode des Leasingnehmers oder Erlöschen der Rechtspersönlichkeit seines Unternehmens.


2. Durch den Leasingnehmer, wenn:


a) über das Vermögen der Interleasing ein Ausgleichs- oder Konkursverfahren eröffnet wurde,


b) bei Untergang (Totalschaden) des Leasing-Gutes,


c) bei Liquidation der Interleasing und Erlöschen der Gesellschaft.


VI. Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle sich im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist – soweit das Gesetz nicht zwingend etwas anderes bestimmt – Linz. Es gelten die Gesetze der Republik Österreich.
Teil E


Informationen zum Datenschutz:


Als Vertragspartner ihres Vertrauens legen wir besonderen Wert auf die Sicherheit ihrer personenbezogenen Daten.


Mit den in der Anlage beigefügten Datenschutzhinweisen
informieren wir Sie gemäß Artikel 13 und 14 der DSGVO über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch
uns als Leasinggesellschaft und über ihre Rechte.


Weitere Informationen finden Sie unter www.interleasing.at


DATEN-SCHUTZINFORMA-TIONEN
DATENVERARBEITUNG ZUR VERTRAGSABWICKLUNG

Die Verarbeitung der von Ihnen angegebenen personenbezogenen Daten in Verbindung mit den technischen Daten Ihres Fahrzeugs durch uns oder einen von uns beauftragten Dienstleister, ist zur ordnungsgemäßen Ab-wicklung des zugrunde liegenden Leasingvertragsverhältnisses (Begründung, Abwicklung und Verwaltung des Leasingvertrages, Übermittlung an Kraftfahrzeugversicherer, Dienstleister zur Bonitätsprüfung) und soweit wir zu deren Erhebung gesetzlich verpflichtet sind, z.B. zur Einhaltung von Vorhaltefristen gegenüber dem Finanzamt, erforderlich. Sie beruht auf Art. 6 Abs. 1b und c) DS-GVO. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für die vorge-nannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.


DAUER DER DATENNUTZUNG
Soweit erforderlich, verarbeiten und speichern wir Ihre personenbezogenen Daten für die Dauer unserer Ge-schäftsbeziehung, was beispielsweise auch die Anbahnung und die Abwicklung eines Vertrages umfasst. Darüber hinaus unterliegen wir verschiedenen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten, die sich unter anderem aus dem Unternehmensgesetzbuch (UGB), der Bundesabgabenordnung (BAO), dem Finanzmarkt- Geldwäschegesetz (FM-GwG) ergeben.
Schließlich beurteilt sich die Speicherdauer auch nach den gesetzlichen Verjährungsfristen, die in der Regel drei Jahre, in gewissen Fällen aber auch bis zu dreißig Jahre betragen können.


DATENSCHUTZRECHTE DES KUNDEN
Werden Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet, so haben Sie das Recht, Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu erhalten (Art. 15 DSGVO). Sollten unrichtige personenbezogene Daten verarbeitet wer-den, steht Ihnen ein Recht auf Berichtigung zu (Art. 16 DSGVO). Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so können Sie die Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung verlangen sowie der Verarbeitung widersprechen (Art. 17, Art. 18 und Art. 21 DSGVO). Der Widerruf gilt nur rückwirkend und macht die vor dem Widerruf stattgefundene Verarbeitung nicht unzulässig. Sollten Sie von Ihren oben genannten Rechten Gebrauch machen, prüfen wir, ob die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
Weiterhin besteht ein Beschwerderecht bei der österreichischen Datenschutzbehörde.


DATENÜBERMITTLUNG AN DIE CREDITREFORM / CRIF GMBH


Wir übermitteln im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses erhobene personenbezogene Daten über die Beantragung, die Durchführung und Beendigung dieser Geschäftsbeziehung an die Creditreform e.V., Hellersbergstr. 12, D-41460 Neuss bzw. an die CRIF GmbH, Diefenbachgasse 35, A-1150 Wien.
Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Artikel 6 Abs. 1 b und Artikel 6 Abs. 1 f DSGVO. Übermittlungen auf der Grundlage von Artikel 6 Abs. 1 f DSGVO dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Leasinggeber oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Der Datenaustausch mit den vorgenannten Dienstleistern dient auch der Erfüllung gesetzlicher Pflichten zur Durchführung von Kreditwürdig- keitsprüfungen von Kunden.
Diese Dienstleister verarbeiten die erhaltenen Daten und verwenden sie auch zum Zwecke der Profilbildung (Scoring), um ihren Vertragspartnern im Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz sowie ggf. weiteren Drittländern (sofern zu diesen ein Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission besteht) Informationen unter anderem zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von natürlichen Personen zu geben. Nähere Informationen zur Tätigkeit der Creditreform e. V. und der CRIF GmbH können den Informationsblättern nach Artikel 14 DSGVO entnommen oder online unter www.creditreform/datenschutz.de bzw. unter www.crif/daten-schutz.at eingesehen werden.


KONTAKTDATEN


Für die Datenverarbeitung verantwortlich:


Interleasing GesmbH & Co. KG
Wildbergstraße 8b
4040 Linz
FN23305y
Tel. +43/732/735015-0
Fax. +43/732/739616
Email. datenschutz@interleasing.at
www.interleasing.at


Verantwortlicher Datenschutz:
Geschäftsführer Peter von Forstner
Tel. +43/732/73015-0
Email. office@interleasing.at


Stellvertreter Datenschutz:
Vertriebsleiter Harald Klambauer
Tel. +43/732/735015-17
Email. harald.klambauer@interleasing.at


Die Datenschutzbehörde erreichen Sie wie folgt:


Österreichische Datenschutzbehörde
Wickenburggasse 8
1080 Wien
Tel. +43/152 152 0
Email. dsb@dsb.gv.at

bottom of page